1. Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Philipp Bazlen GmbH (nachfolgend „BAZLEN“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichenRechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN finden keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn BAZLEN der
Geltung nicht widersprochen hat. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
1.3 Der gewerbliche Weiterverkauf von Ware von BAZLEN über Darbietung der Ware im Internet und/oder Vertragsschluss im Internet ausgerichtete Vertriebswege (insbesondere Internet-Shops) ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen.
2. Preise, Fälligkeit, Zahlung, Vorauskasse, Sicherheitsleistung des KUNDEN, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des KUNDEN
2.1 Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Regelung richten sich die vereinbarten Preise nach der zur Zeit der Auftragsannahme gültigen BAZLEN-Preisliste. Die Preise gelten ab Werk Metzingen zuzüglich. Umsatzsteuer. Bei Lieferung an den Sitz des KUNDEN wie auch bei Lieferungen an von ihm angegebene Bestimmungsorte trägt der KUNDE die Versandkosten.
2.2 BAZLENS Forderungen werden 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird 3% Skonto gewährt.
2.3 Ist Vorauskasse oder Sicherheitsleistung mit dem KUNDEN vereinbart oder kann BAZLEN aus anderen Gründen Sicherheitsleistung verlangen, darf BAZLEN die Warenbeschaffung für den Auftrag, den Produktionsbeginn und die Lieferung von Vorauskasse oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn nach Abschluss des Vertrages Zweifel an der Kreditwürdigkeit des KUNDEN bekannt werden oder dessen Vermögenslage sich derart verschlechtert, dass die Zahlungsfähigkeit in Frage gestellt erscheint. Diese Zweifel werden insbesondere begründet durch einen Antrag auf Eröffnung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Einzelzwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckproteste, Einreichung ungedeckter Schecks, falsche Angabe des KUNDEN über seine Kreditwürdigkeit oder ungünstige Auskünfte zugelassener Auskunfteien. Lieferverzögerungen infolge der nicht rechtzeitigen Erbringung von Vorauskasse oder Sicherheit verlängern die Lieferzeiten entsprechend. Solange der KUNDE mit der Zahlung der Vorauskasse oder mit der Gewährung von Sicherheiten im Rückstand ist, hat BAZLEN ein Zurückbehaltungsrecht.
2.4 Das Leistungsverweigerungsrecht von BAZLEN aus Ziffer 2.3 entfällt, sobald die Gegenleistung des KUNDEN bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. BAZLEN kann eine angemessene Frist bestimmen, in der der zur Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verpflichtete KUNDE die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann BAZLEN vom Vertrag zurücktreten.
2.5 Wird durch Überweisung bezahlt, ist der Tag der Gutschrift auf BAZLENS Konto für die Einhaltung von Zahlungszeitpunkten maßgebend.
2.6 Aufrechnungsrechte stehen dem KUNDEN nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BAZLEN anerkannt sind.
2.7 Alle zur Zahlung ausstehenden Rechnungen werden sofort und ohne weitere Ankündigung zur Zahlung fällig, wenn der KUNDE mit mindestens 10 % seiner BAZLEN geschuldeten fälligen Leistung in Verzug gerät, oder ihn belastende Schecks oder andere Rechte nicht eingelöst werden, oder er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens über sein Vermögen wird oder erhebliche Verschlechterungen seiner Vermögensverhältnisse eintreten.
3. Erfüllungsort und Lieferung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von BAZLEN nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk Metzingen vereinbart. Mit
der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige, auch eigene Beförderungsperson geht die Gefahr
des Untergangs oder der Verschlechterung auf den KUNDEN über. Dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus. Verzögert sich
der Versand in Folge von Umständen, die in der Sphäre des KUNDEN liegen, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den KUNDEN über.
4. Lieferfristen, -termine, Lieferverzögerungen
4.1 Liefertermine und –fristen sind rechtlich unverbindliche Prognosen, außer es wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart.
4.2 Soweit Liefertermine und –fristen verbindlich vereinbart wurden, gewährt der KUNDE BAZLEN im Fall von Lieferverzögerungen eine angemessene Nachfrist von 18 Tagen, außer dies ist ihm im Einzelfall unzumutbar.
4.3 BAZLEN kann Teillieferungen vornehmen, außer dies ist dem KUNDEN nicht zumutbar.
4.4 Die Lieferverpflichtung von BAZLEN steht unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dieser Vorbehalt gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung oder Verzögerung von BAZLEN verschuldet ist.
4.5 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt BAZLENS Werk bzw. die Versandstation verlässt oder die Versandbereitschaft dem KUNDEN gemeldet ist und die Versendung aufgrund in der Sphäre des KUNDEN liegenden Umständen unterbleibt.
4.6 Die nicht rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des KUNDEN führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfrist bzw. Verschiebung des Liefertermins. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflusses von BAZLEN liegen. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Nach Ablauf der längsten ihm zumutbaren Verzögerung, spätestens aber nach zwei Monaten, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Einfluss der variablen Beschaffenheit von Leder auf die vereinbarten Eigenschaften der Ware
5.1 Leder als nicht einheitliches Naturprodukt.
Lederhäute sind als Naturprodukt einmalig und unregelmäßig in ihrer Zeichnung von Poren, Narben und Oberflächenstruktur. Häute zeigen Unregelmäßigkeiten wie Pigmentflecken, Muttermale, Aderabdrücke, Insektenstiche, Dornenrisse und Bisswunden. Auch Farbschwankungen können infolge unterschiedlicher Hautfetteinlagerungen entstehen (am deutlichsten bei mit Anilin gefärbtem Leder). Folgende Veränderungen von Leder gelten nicht als Mangel, sofern sie sich im üblichen Rahmen halten:
- Schattierungen und Farbtonabweichungen, die auf natürliche Eigenschaften von Leder zurückzuführen sind und aus fertigungstechnischen Gründen von Partie zu Partie unterschiedlich sein können.
- Schwankungen der Lederdicke, Falten- und Narbenbildung, die durch nutzungsbedingte Veränderungen wie Verformung des Leders durch Kraft-, Wärme- oder Feuchtigkeitseinwirkung entstehen.
5.2 Veränderungen durch äußere Einflüsse auf das Leder.
Bei hohen Temperaturen und hoher Luftfeuchtigkeit können chemische Reaktionen auftreten. Feuchte Bekleidungsteile sollen nicht mit Lederteilen in Berührung kommen. Kontakt mit Schweiß durch den Träger führt zu chemischen Veränderungen des Leders.
6. Mängel und Mängelrügen
6.1 Handelsübliche oder materialtypische übliche Erscheinungen (insbes. im Sinne von Ziff. 5.1 und 5.2) stellen keine Mängel dar; aus ihnen kann der KUNDE keine Rechte oder Ansprüche ableiten.
6.2 Mängelrügen sind bei offenen Mängeln unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 20 Kalendertagen nach Empfang der Ware an BAZLEN anzuzeigen. Der KUNDE hat Prüfungspflicht auf Mängel der Ware bevor diese zur Weiterverarbeitung oder -verkauf kommt.
6.3 Der KUNDE hat bei Vorliegen von Mängeln den Weiterverkauf bzw. die Ware in den Verkehr zu bringen und die Weiterverarbeitung zu unterlassen, soweit er die Rücknahme der Ware durch BAZLEN anstrebt und für BAZLEN bei Rücknahme ein wirtschaftlicher Nachteil droht.
6.4 Versteckte Mängel hat der KUNDE unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber BAZLEN zu rügen.
6.5 Bei berechtigten Rügen offener oder versteckter Mängel hat der KUNDE nach Wahl von BAZLEN das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware.
6.6 BAZLEN hat die Nacherfüllung so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rückempfang der Ware zu erbringen.
6.7 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der KUNDE das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und im Rahmen der von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gezogenen Grenzen Schadensersatz zu verlangen.
7. Schadensersatz
7.1 Schadensersatzansprüche des KUNDEN sind auf die nachfolgenden Fälle beschränkt - Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
- auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von BAZLEN, jedoch gilt dies nicht bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten; Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der KUNDE vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Kardinalpflichten ist jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt; die
vorgenannte Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch nicht bei Verzug;
- bei Arglist auf der Seite von BAZLEN,
- bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie.
7.2 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des KUNDEN ist mit den Regelungen in Ziff. 7.1 nicht verbunden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller BAZLEN gegen den KUNDEN zustehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware BAZLENS Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt an bezahlter Ware bleibt solange bestehen, bis alle BAZLEN-Forderungen vom KUNDEN beglichen sind.
8.2 Der KUNDE tritt seine Forderung an seine KUNDEN mit allen Nebenrechten aus dem Verkauf der BAZLENVorbehaltsware zur Sicherheit für alle BAZLEN im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den KUNDEN zustehendenAnsprüche bereits mit dem Zustandekommen des Vertrags mit seinem KUNDEN an BAZLEN ab.
8.3 Übersteigt der realisierbare Wert der an BAZLEN zur Sicherzeit abgetretenen Forderungen BAZLENS Ansprüche gegen den KUNDEN um mehr als 10%, so ist BAZLEN auf Verlangen des KUNDEN verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten nach Wahl von BAZLEN freizugeben.
8.4 Der KUNDE ist berechtigt und verpflichtet, die an BAZLEN abgetretenen Forderungen für BAZLEN einzuziehen. Gerät der KUNDE gegenüber BAZLEN in Höhe von mindestens 10 % der fälligen Forderung von BAZLEN in Zahlungsverzug, ist BAZLEN bevollmächtigt, im Namen des KUNDEN dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der KUNDE ist dann verpflichtet, BAZLEN zur Geltendmachung der Rechte gegen die Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer namhaft zu machen, die Forderungshöhe und den Forderungsgrund zu benennen und BAZLEN die erforderlichen Urkunden und Unterlagen auszuhändigen. Auf Aufforderung von BAZLEN setzt der KUNDE nach Wahl von BAZLEN die abgetretene Forderung auf Kosten des KUNDEN durch oder duldet die Durchsetzung durch BAZLEN und erstattet BAZLEN die Kosten der Durchsetzung.
8.5 Der KUNDE ist zur weiteren Veräußerung von BAZLEN-Vorbehaltsware nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Ziff. 8.2 auf BAZLEN übergeht. Diese Ermächtigung erlischt, wenn der KUNDE gegenüber BAZLEN mit 10 % der fälligen Forderung von BAZLEN in Zahlungsverzug gerät. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der KUNDE nicht berechtigt.
8.6 Der KUNDE ist verpflichtet, BAZLEN-Vorbehaltsware gegen Verlust und Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, Wasser oder ähnlichen Gefahren ausreichend zu versichern und BAZLEN auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der KUNDE tritt seine Entsch.digungsansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichtete zustehen, gegebenenfalls anteilig, an BAZLEN ab. Diese Abtretung gilt nur insoweit, als durch sie die Ansprüche des KUNDEN gegen den Versicherer nicht erlöschen. Jegliche Beeinträchtigung und Beschädigung von BAZLEN Vorbehaltsware ist BAZLEN sofort bekannt zu geben, insbesondere auch jegliche Zugriffe Dritter darauf.
8.7 Der KUNDE ist auf BAZLENS Verlangen verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib der vorhandenen und der veräußerten Vorbehaltsware zu erteilen. Zur Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs kann BAZLEN jederzeit nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des KUNDEN betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
9. Schutzrechte und Produktbezeichnungen
9.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Layouts, Berechnungen, Katalogen, Orderbüchern und sonstigen Unterlagen behält sich BAZLEN Eigentums - und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass BAZLEN zuvor einer Weitergabe an Dritte ausdrücklich zugestimmt hat oder sich die Befugnis zur Weitergabe aus der Natur der Sache ergibt (z.B. bei Werbematerial für Endkunden).
9.2 Produktnummern, Warenzeichen, Marken, Ausstattungen, Typenbezeichnungen, fix vergebene EAN Codes usw. dürfen nicht geändert oder beseitigt werden und derart geänderte Produkte dürfen nicht verkauft werden.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1 Der Gerichtsstand für Rechtstreitigkeiten aus Verträgen zwischen dem KUNDEN und BAZLEN liegt am Sitz von BAZLEN.
BAZLEN ist jedoch berechtigt, gerichtlich am allgemeinen Gerichtsstand des KUNDEN vorzugehen.
10.2 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BAZLEN und dem KUNDEN gilt ausschließlich deutsches Recht, jedoch
unter Ausschluss des UN- Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).